Krankenversicherung
Die Krankenversicherung unterscheidet unter den folgenden Fällen:
- Krankheit
- Mutterschaft
- Rehabilitation
Es gibt drei Arten von versicherten Personenkreisen:
- Pflichtversicherte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1-12 SGB V; Arbeiter, Angestellte,…)
- Familienversicherte (§ 10 SGB V)
- Freiwillig Versicherte (§ 9 Abs. 1 Nr. 1-8 SGB V)
Versicherungsfreie Personengruppen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1-8, Abs. 2 SGB V):
- Beamte, Richter, Soldaten
- Arbeiter und Angestellte, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet
Beachten Sie folgende wichtige Regelungen für besondere Formen der Beschäftigung:
Geringfügige Beschäftigung
§ 8 SGB IV Abs. 1 Nr. 1, 2: Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit. Liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.§ 8a SGB IV: Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten. Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Kurzfristige Beschäftigung
§ 8, 22, 28a, 434 i SGB IV
Haushaltsnahe Dienstleistungen
§ 8a SGB IV: Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten. Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Der AG zahlt eine Pauschale von 12% (5% Rentenversicherung, 5% Krankenversicherung, 2% Steuer)
Erweiterter Niedriglohnsektor
Die Sozialversicherungsbeiträge für Einkünfte zwischen 400,01 € bis 800 € gleiten von 4% bis 21% bei 800 €. Der Arbeitgeberanteil liegt einheitlich bei 21%.
Arbeitsunfälle
§ 11 SGB V Abs. 5: Leistungsarten. Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
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