Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Hauptpflichten des Arbeitnehmers
§ 611 BGB: Dienstvertrag. Regelt Leistung und Bezahlung zwischen AN und AG.
Der AN verpflichtet sich höchstpersönlich seine Leistung zu vollbringen.
§ 613 BGB: Unübertragbarkeit
Nebenpflichten des Arbeitnehmers
- Treuepflicht (unter anderem sind hier auch Überstunden gemeint)
- Verschwiegenheitspflicht
- Schmiergeldverbot
- Wettbewerbsverbot
- Sorgfaltspflicht
Rechte des Arbeitnehmers
- Anspruch auf Beschäftigung
- Anspruch auf Vergütung
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- Informations- und Auskunftsrecht
Hauptpflichten des Arbeitgebers
- Entgeltfortzahlungspflicht
- Grundsatz der Lohngerechtigkeit laut § 612 BGB Abs. 3
Nebenpflichten des Arbeitgebers
- Schutz persönlicher Daten des AN
- Schutz vor Störungen am Arbeitsplatz (z.B. Mobbing)
- Schutz der Gesundheit des AN § 618 BGB
Rechte des Arbeitgebers
Die Rechte des Arbeitgebers korrespondieren mit den Pflichten des AN.
Spezielle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
§ 275 BGB Abs. 1: Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. =Fixschuldcharakter!
§ 326 BGB Abs. 1: Der Arbeitgeber ist von der Vergütungspflicht befreit.
Merke!
Ausnahme Krankheit oder Unfall laut § 616 BGB.
Annahmeverzug des Arbeitgebers
§ 615 BGB: Vergütung bei Annahmeverzug. Der Arbeitgeber ist trotz Nichtleistung des AN zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die ihm ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung des AN nicht annimmt.
§ 296 BGB: Entbehrlichkeit des Angebots. Wenn AN gekündigt wurde, jedoch Klage gegen die Kündigung eingereicht hat, so muss der AN nach der Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung nicht anbieten und im Fall der unwirksamen Kündigung muss der AG Lohn auch für die Zeit nach der Kündigung zahlen.
Schlechtleistung des AN
Der AN schuldet dem AG seine Arbeitsleistung, nicht aber einen gewissen Erfolg. Jedoch kann der AG bei schuldhafter Schlechtleistung eine Abmahnung aussprechen.
Haftung des Arbeitnehmers
§ 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Für Schäden während der betrieblichen Tätigkeit haftet der AN jedoch nur eingeschränkt. Siehe Vorsatz und Fahrlässigkeit!
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